Der Beschuldigte brachte im Zusammenhang mit den Flugbuchungen für E.________ vor, dies sei alles «Eze» gewesen (pag. 368 Rz. 272). Dasselbe Muster zeigte sich sodann bei der Frage der Polizei, wie sich der Beschuldigte erklären könne, dass I.________ ihn auf einem Foto als «A.__(Alias Nr. 1)» identifiziert und ihn in seinem Telefon unter «A.__(Alias Nr. 2)» abgespeichert hat. Hierzu führte er aus, dass er «Eze’s» SIM- Karte habe benutzen können, wenn dieser auf Reisen gewesen sei und er nicht sagen könne, wer anrief oder nicht (pag. 376 Rz. 135). An dieser Version hielt der Beschuldigte in der Folge auch weiter fest.