Bei drei Skype-Profilen wurde gar das vollständige Geburtsdatum des Beschuldigten angegeben (pag. 226). Gründe, weshalb eine andere Person, zahlreiche Profile mit den Angaben des Beschuldigten kreieren sollte, sind nicht nachvollziehbar. Insbesondere erweist sich die Behauptung des Beschuldigten, es liege eine Verwechslung bzw. ein «Identitätsdiebstahl» durch «Eze» vor, als Schutzbehauptung (vgl. nachstehend). Der Beschuldigte bestritt trotz der Konfrontation mit den obigen Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln bis zuletzt sämtliche Vorwürfe und jegliche Beteiligung am Drogenhandel.