Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und «W.________» ergibt sich sodann nebst deren gemeinsamer Sichtung durch die Polizei im Jahr 2012 auch daraus, dass auf dem vom Beschuldigten verwendeten Instagram-Profil «Email 1.____» ein gemeinsames Foto der beiden zu sehen ist (pag. 223 f.). Weiter wurde festgestellt, dass W.________ nach der Rückführung des Beschuldigten am 23. Oktober 2012 am 2. November 2012 nach Spanien ausreiste (pag. 280 und 341). In der Folge wurde die weiterhin im Namen von W.________ gemietete Wohnung durch I.________ bewirtschaftet, bei dem an die V.____-strasse in Biel adressierte Post gefunden wurde (pag.