23 malige Abklärungen hätten ergeben, dass an der Türklingel zur Studiowohnung im Parterre der Name «W.________» angeschrieben gewesen und die Liegenschaft in der Folge sporadisch polizeilich überwacht worden sei. Dabei wurden der Beschuldigte und Frau W.________ gesichtet (pag. 341). Der Vergleich des Fotos auf der Aufenthaltsbewilligung von «W.________» mit den Fotos auf dem Facebook- Profil «W.________» belegt, dass es sich dabei um dieselbe Person handelt (pag. 172 und 341 ff). Eine Verbindung zwischen dem Beschuldigten und «W.___