Angesichts dieser Umstände und der Angaben der Beteiligten stellt die Aussage des Beschuldigten, er verfüge nur über eine Telefonnummer (pag. 365 Rz. 154), eine klare Schutzbehauptung dar, zumal schon E.________ übereinstimmend mit den polizeilichen Feststellungen angab, sie verfüge über zwei Nummern des Beschuldigten (pag. 688 Rz. 60). Das Verwenden mehrerer Telefonnummern stellt zudem im Betäubungsmittelhandel gerichtsnotorisch eine verbreitete Vorgehensweise dar.