(Alias Nr. 1)» abgespeichert. Die Rufnummer +34 AG.___ (Tel.-Nr. 7) war bei G.________ unter «A.__ (Alias 4)» und bei I.________ unter «A.__(Alias Nr. 2)» eingespeichert. Im Zusammenhang mit dieser Telefonnummer wurde ein Foto des Beschuldigten als WhatsApp-Profilbild verwendet (vgl. pag. 383 Rz. 470 ff. mit Verweis auf pag. 413; vgl. zum Ganzen die Zusammenstellung der Kantonspolizei, pag. 244 ff. sowie die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz ab pag. 2043; S. 54 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts dieser Umstände und der Angaben der Beteiligten stellt die Aussage des Beschuldigten, er verfüge nur über eine Telefonnummer (pag.