Die Vorinstanz führte aus, es sei gerichtsnotorisch, dass bei Gassenqualität von einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro Gramm Kokaingemisch auszugehen sei. Das Kokain, welches habe sichergestellt werden können, habe indessen eine deutlich bessere Stoffqualität aufgewiesen (pag. 2076; S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der umgesetzten Drogenmenge kann vorliegend auch ohne konkrete Umsatz- bzw. Gewinnangaben eindeutig als erstellt gelten, dass selbst bei weit unterdurchschnittlichen Verkaufspreisen ein signifikanter Umsatz und Gewinn erzielt wurde.