nen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt aus dem Drogenerlös finanzierte. Der vom Beschuldigten konkret generierte Drogenumsatz und der erwirtschaftete Gewinn konnte nicht genau eruiert werden. Es konnten indessen Geldüberweisungen und Geldtransporte im Gesamtbetrag von rund CHF 50'000.00 festgestellt werden. Zu welchem Preis die Kokainfingerlinge oder allenfalls daraus hergestellte Teilmengen veräussert wurden, konnte nicht ausfindig gemacht werden. Die Vorinstanz führte aus, es sei gerichtsnotorisch, dass bei Gassenqualität von einem Verkaufspreis von CHF 100.00 pro Gramm Kokaingemisch auszugehen sei.