20 Mittelsmännern in der Schweiz, I.________ und H.________, zeigt sich nicht zuletzt an ihrem äusserst zurückhaltenden Aussageverhalten bei parteiöffentlichen Einvernahmen. Im Gegensatz zu den vorausgegangenen Befragungen, an denen sie den Beschuldigten noch als ihren Auftraggeber identifiziert hatten, wollten gerade I.________ und H.________ bei Einvernahmen im vorliegenden Verfahren nichts mehr von einer Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel gewusst bzw. diesen nicht mehr gekannt haben (pag. 964 ff.; pag. 1109 ff.). Ein im Ausmass wie dem vorliegenden geführter Drogenhandel lässt sodann kei-