Aus den vom Beschuldigten wahrgenommenen Aufgaben ergibt sich auch eindeutig, dass er innerhalb der Organisation auf der Hierarchiestufe weit oben, wenn nicht gar zuoberst, stand. Dass er sich zur Einreise in die Schweiz Dritter bediente und sich nicht «selbst die Finger schmutzig machte», ist nicht auf das ausgesprochene Einreiseverbot (28. September 2012 bis 27. September 2017), sondern auf seine hierarchisch übergeordnete Stellung zurückzuführen. Den Kurierinnen gegenüber hatte der Beschuldigte klare Befehlsgewalt, drängte sie wenn nötig zum Schlucken signifikanter, grosser Mengen Kokain (vgl. dazu die Aussagen von D.________, pag.