216 sowie Übersicht in pag. 302 ff.). Angesichts der Tatsache, dass von mehreren (aber nicht allen) Mitinvolvierten unabhängig voneinander das Alias des Beschuldigten «A.__(Alias Nr. 1)» genannt, dieser auf Fotoverweisungen identifiziert und seine Funktion übereinstimmend geschildert wurde, kann von einer abgesprochenen Falschaussage durch die Mitinvolvierten zulasten des Beschuldigten, wie von der Verteidigung kolportiert, keine Rede sein. Aus den vom Beschuldigten wahrgenommenen Aufgaben ergibt sich auch eindeutig, dass er innerhalb der Organisation auf der Hierarchiestufe weit oben, wenn nicht gar zuoberst, stand.