Wurde der Drogenerlös an den Beschuldigten überwiesen, war es sodann üblich, dass die jeweiligen Belege mittels elektronischer Medien an den Beschuldigten übermittelt wurden. Die Kammer hat angesichts der zahlreichen objektiven Beweismittel und den sich damit deckenden Aussagen der (rechtskräftig verurteilten) Mitinvolvierten keine Zweifel an der Beteiligung des Beschuldigten. Die von den Untersuchungsbehörden dokumentierten Querverbindungen sind zahlreich und ergeben in ihrer Gesamtheit ein schlüssiges Bild, das den Beschuldigten als Organisator des Drogenrings zeigt.