19 daran wurden die Drogen auf Weisung des Beschuldigten an Verkäufer weitergegeben oder durch die Kurierinnen verkauft. Der daraus erzielte Erlös wurde entweder mittels Geldinstituten an den Beschuldigten überwiesen oder von den Kurierinnen zurück nach Spanien transportiert und dort dem Beschuldigten ausgehändigt. Wurde der Drogenerlös an den Beschuldigten überwiesen, war es sodann üblich, dass die jeweiligen Belege mittels elektronischer Medien an den Beschuldigten übermittelt wurden.