Für die Kammer besteht kein Zweifel, dass der dem Beschuldigten in der Anklageschrift unter Tatvorgehen vorgeworfene Sachverhalt erstellt ist. Dies aus den nachfolgenden Gründen: Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel – auf die im Einzelnen noch einzugehen sein wird – ist offensichtlich, dass es sich vorliegend um eine gut organisierte Drogenbande handelte, die über eine durchdachte Vorgehensweise verfügte und grundsätzlich nach einem etablierten modus operandi agierte: Die verpackten Kokainfingerlinge wurden in Spanien durch den Beschul-