Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2067 f.; S. 78 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Hervorhebung im Original): Der Beschuldigte handelte als hierarchisch ziemlich hoch einzustufender Organisator eines gross angelegten, internationalen Kokainhandels im mehrfachen Kilobereich. Bereits anhand der Vorstrafen des Beschuldigten ist zu erkennen, wie der Beschuldigte in den Jahren vor seiner Verhaftung im vorliegenden Verfahren die Hierarchiestufen emporgestiegen ist.