Auf Frage, weshalb ihm I.________ Geld überwiesen habe, wenn der Beschuldigte ihn vor dem Treffen bei der Polizei nicht gekannt habe, erklärte der Beschuldigte, dass er viele Leute, für die er Wein gekauft habe, gar nicht getroffen habe (pag. 2339 Rz. 24 ff.). Zu einer Geldüberweisung via M.________ betreffend Euro 200.00 von einer Privatperson in Deutschland führte der Beschuldigte aus, dies seien Leute, für die er Wein gekauft habe. Das Geld sei bezahlt worden, um Wein zu kaufen (pag. 2339 Rz. 1 ff.). Von der Verfahrensleitung wurden sodann die Akten des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 104 betreffend D.______