der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit für die Entscheidfindung massgeblich, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (II. 10.5 hiernach) auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung aus, er habe nie irgendjemandem irgendwelche Drogen gegeben (pag. 2336 Rz. 31 ff.). Auf Frage, wie seine Spuren auf eine Cellophan-Ummantelung kamen, in welcher sich Kokainfingerlinge befanden, brachte der Beschuldigte vor, er hinterlasse keine Spuren, weil er das nicht tue. Er sei Drogen kaufen gegangen, und habe diesen Typen gesehen, der dies getan habe.