- die Aussagen der Beteiligten (vgl. Zusammenfassung ab pag. 2012 ff.; S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz fasste diese Beweismittel vollständig und nachvollziehbar zusammen, weshalb die Kammer – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahme des Beschuldigten (vgl. hierzu nachstehend) – auf eine eigene Zusammenfassung verzichtet und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verweist (pag. 2001 ff. sowie 2012 ff.; S. 12 ff. und S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).