I.2. der Anklageschrift). Die angeklagte Drogenmenge von mindestens 22'500 Gramm Kokaingemisch (mindestens 12'840 Gramm reines Kokain) wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Regionale Staatsanwaltschaft mit Blick auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Januar 2020 im Strafverfahren u.a. gegen H.________ (SK 19 30-33) auf 17'700 Gramm Kokaingemisch (9'735.5 Gramm reines Kokain) angepasst (pag. 1911 und 1997). 10.2 Bestrittener Sachverhalt / Beweisthema Der Beschuldigte bestreitet sämtliche ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen.