14 Im Sinne eines den Konfrontationsanspruch kompensierenden Faktors wurden dem Beschuldigten sämtliche obgenannten objektiven Beweismittel vorgehalten und er hatte ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern und diese in Zweifel zu ziehen. Insgesamt ist die Fairness des Verfahrens gewährleistet und die Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten gerechtfertigt, soweit ein solcher ausgemacht werden kann.