auf die an sie adressierten Briefe nicht antwortete, mithin für die Strafbehörden nicht mehr greifbar war (pag. 298). Ferner ist fraglich, ob sie in Bezug auf den Beschuldigten überhaupt als Belastungszeugin einzustufen ist und dem Beschuldigten entsprechend ein Konfrontationsanspruch zukommt, da sie diesen partout auf Fotoverweisungen nicht erkennen wollte und angab, ihr Auftraggeber in Spanien sei «Fernando» gewesen (vgl. Vorakten Bezirksgericht Lenzburg AS 2015.2 pag. 261 ff.). Mit Blick auf die Feststellungen anlässlich ihrer Anhaltung sowie der Spurenauswertung haben auch ihre Aussagen keine entscheidende Bedeutung.