Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass G.________ am 19. Juni 2016 mit rund 500 Gramm Kokaingemisch angehalten wurde, haben ihre Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung. Betreffend F.________ ist zu ergänzen, dass diese am 30. Dezember 2015 nach Verbüssung ihrer Haftstrafe in ihr Heimatland zurückgeführt und mit einer Einreisesperre belegt worden ist. Versuche, sie zu erreichen, sind gescheitert, da F.________ auf die an sie adressierten Briefe nicht antwortete, mithin für die Strafbehörden nicht mehr greifbar war (pag.