Die Flugdaten und -tickets wurden ihr von einer dem Beschuldigten zugewiesenen Rufnummer zugeschickt (pag. 292). Ferner wurde für eine Flugbuchung zur Einreise in die Schweiz eine dem Beschuldigten zugeordnete E-Mail-Adresse hinterlegt (pag. 275) und E.________, deren Aussagen – wie erläutert – verwertbar sind, bestätigte, dass sie gemeinsam mit G.________ im Auftrag des Beschuldigten Kokain von Spanien in die Schweiz transportierte (pag. 777). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die Tatsache, dass G.__