_ über einen Schlüssel zur Wohnung von W.________ an der V.____-strasse in Biel, die gemäss polizeilicher Überwachung der zentrale Ankunftsort der Kurierinnen in der Schweiz darstellte (pag. 299). G.________ war für eine parteiöffentliche Befragung nicht greifbar. Jedoch hatte sie zwei dem Beschuldigten zugeordnete Rufnummern in ihrem Mobiltelefon eingespeichert und stand im Zeitraum um ihre Reise von Madrid in die Schweiz nachweislich in stetigem telefonischem Kontakt zu ihm (pag. 275; pag. 294 f.). Die Flugdaten und -tickets wurden ihr von einer dem Beschuldigten zugewiesenen Rufnummer zugeschickt (pag.