und F.________. I.________ wurde parteiöffentlich befragt und machte dabei, gleich wie H.________, keine den Beschuldigten belastenden Aussagen mehr (pag. 1109 ff.). Indes werden seine ursprünglichen Aussagen durch die mehrere tausend Nachrichten umfassende, über mehrere Kanäle geführte Chatkonversation mit dem Beschuldigten bestätigt (vgl. pag. 300). Darin tauschten sich I.________ und der Beschuldigte über Kurierinnen und deren Reisebewegungen aus (z.B. pag. 315; pag. 338 f.) und übermittelten Informationen zu Geldüberweisungen (z.B. pag. 331 ff.). Ferner verfügte I.________ über einen Schlüssel zur Wohnung von W.____