Dass H.________ an der parteiöffentlichen Befragung von seinen bisherigen Aussagen abwich, ist keine Frage der Beweisverwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3.2.). Der Beschuldigte konnte an dieser Befragung mittels Videoübertragung teilnehmen sowie Ergänzungsfragen stellen und seine Verteidigung war anwesend. Ausserdem liegen auch zu diesem Vorwurf gemäss Anklageschrift zahlreiche objektive Beweismittel vor, welche die persönliche Verbindung von H.________ zum Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kokainhandel belegen.