Was die Aussagen von H.________ angeht, ist zu bemerken, dass dieser ebenfalls parteiöffentlich einvernommen worden ist. Zutreffend ist, dass er im Rahmen dieser Einvernahme, im Gegensatz zu den vorausgegangenen Befragungen, keine den Beschuldigten belastenden Angaben machte, sondern behauptete, den Beschuldigten nicht zu kennen, mit ihm nichts zu tun gehabt zu haben sowie sich nicht mehr erinnern zu können (pag. 964 ff.). Diese Angaben vermögen indessen nicht die Verwertbarkeit seiner bisherigen Aussagen in Frage zu stellen. Wie ausgeführt ist nicht erforderlich, dass die einvernommene Person ihre bisherigen Aussagen wörtlich wiederholt. Dass H.___