Eine bloss pauschale Bestätigung ihrer bisherigen Aussagen, wie von der Verteidigung behauptet, ist dabei nicht auszumachen. Vielmehr hat E.________ erneut Angaben zur Sache gemacht. So hat sie insbesondere den Beschuldigten auf Vorhalt eines Fotos erneut identifiziert und ausgeführt, dass dies «A.__(Alias Nr. 1)» sei, er zusammen mit I.________, welchen sie auch auf Fotos wiedererkannte, ein Drogengeschäft führe. Sie hat ferner die Abläufe der Drogenübergaben in Spanien und die Geldübergaben in der Schweiz beschrieben sowie zahlreiche weiteren Angaben gemacht (zum Ganzen pag. 1713 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten ist in formeller und materieller Hinsicht gewahrt.