74) sachliche Gründe für die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs, soweit ein solcher überhaupt auszumachen ist. Präzisierend dazu sind die nachfolgenden Ausführungen zu einzelnen Belastungszeugen anzubringen: E.________ wurde sowohl in ihrem eigenen Verfahren als auch in den Verfahren der weiteren Beteiligten mehrmals befragt. Im vorliegenden Verfahren wurde E.________ – wie bereits mehrfach erwähnt – rechtshilfeweise in Deutschland in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung und damit parteiöffentlich einvernommen. Eine bloss pauschale Bestätigung ihrer bisherigen Aussagen, wie von der Verteidigung behauptet, ist dabei nicht auszumachen.