zember 2011, Nr. 26766/05 und 22228/06, Al-Khawaja und Tahery/ Grossbritannien, Ziff. 156). Das Kriterium des ausschlaggebenden Beweises bleibt aber ein besonders wichtiges Element bei der Gesamtwürdigung, ob das Verfahren trotz der Beschränkung fair war (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 147 StPO). 9.3.2 Die Kammer erachtet die Aussagen aller Belastungszeugen als verwertbar. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Belastungszeugen E.________, I.________, H.________, G.________ und F.________ einzelne in einer Reihe von zahlreichen Beweismitteln darstellen, auf die sich das Beweisergebnis stützen kann.