Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 E. 2.3.1). Nach neuerer Rechtsprechung des EGMR und auch des Bundesgerichts, darf eine unkonfrontierte Aussage auch verwertet werden, selbst wenn sie für den Schuldspruch ausschlaggebend ist, «falls ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten», d.h. wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insbesondere durch andere Beweismittel bestätigt wird (Urteil des EGMR vom 15. De-