147 StPO). Sachlich begründet ist die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs insbesondere dann, wenn die Belastungszeugen für die Strafbehörden trotz angemessener Bemühungen nicht mehr greifbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 2. April 2013, Nr. 4380/09, Garofolo gegen Schweiz, Ziff. 47, 54; VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., 2014, N. 34a zu 107 StPO). Voraussetzung war bislang, dass der unkonfrontierten Aussage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (sog. «sole-or-decisive-Prüfung»;