147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Aussagen unkonfrontierter Belastungszeugen dürfen jedoch ausnahmsweise zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs sachliche Gründe hat, sie nicht über das Notwenige hinausgeht und den fraglichen Aussagen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., 2014, N. 33c ff. zu Art. 147 StPO).