Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des ganzen Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass sich der Befragte an der parteiöffentlichen Einvernahme inhaltlich nochmals zur Sache äussern muss, so dass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.3.3).