6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.1). Stützt sich die Strafverfolgungsbehörde auf die Aussagen eines Beschuldigten aus einem anderen getrennt geführten Verfahren, ist dem Konfrontationsrecht i.S.v. Art. 6 Abs. 3 EMRK Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des ganzen Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3).