In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 140 IV 172 E. 1.2.3, 141 IV 220 E. 4.5). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen haben selbst die Parteien kein Recht, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO).