Betreffend den Einwand der Verteidigung, H.________ habe bei seiner parteiöffentlichen Einvernahme den Beschuldigten nicht mehr belastet und seine vorherigen Aussagen seien demnach unverwertbar, bringt die Generalstaatsanwaltschaft vor, dass diese Aussagen nicht das einzige ausschlaggebende Beweismittel seien, sondern zahlreiche weitere objektive Beweismittel würden den gemäss Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt belegen. Die Aussagen seien demzufolge verwertbar (pag. 2341, 2347 ff.). 9.3 Würdigung der Kammer 9.3.1 Die Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag.