10 richts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 sei zudem nicht erforderlich, dass die befragte Person ihre bisherigen Aussagen wörtlich wiederhole, sondern es reiche aus, wenn inhaltlich nochmals Angaben zur Sache gemacht würden. Aus diesem Grund sei dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten hinreichend Rechnung getragen worden und die Aussagen verwertbar. Betreffend den Einwand der Verteidigung, H.______