147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen unverwertbar (pag. 2346). Sodann sei F.________ nie parteiöffentlich (pag. 2344) und K.________ gar nie (pag. 2341 und 2346) einvernommen worden. Bezüglich letzterer sei einfach auf die Aussagen von H.________ abgestellt worden. 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Gemäss Generalstaatsanwaltschaft habe es sich bei den rechtshilfeweisen Aussagen von E.________ nicht bloss um eine pauschale Bestätigung ihrer bisherigen Aussagen gehandelt, sondern E.________ habe von sich aus, in freiem Bericht, Antwort auf die gestellten Fragen gegeben.