_ sei zwar rechtshilfeweise in Deutschland parteiöffentlich einvernommen worden; sie habe jedoch ihre bisherigen Aussagen bloss global bestätigt. Der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten sei damit lediglich in formeller Hinsicht, nicht aber in materieller Hinsicht gewahrt worden (pag. 2341). Vor dem Hintergrund, dass H.________ bei seiner parteiöffentlichen Befragung den Beschuldigten nicht mehr belastet habe, sei auch diesbezüglich das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht ausreichend gewahrt worden und die in den vorangehenden Einvernahmen in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen unverwertbar (pag.