Indizien darstellen. Ohne die Aussagen seien die Drogenmengen sowie die Anzahl Lieferungen alleine gestützt auf die objektiven Beweismittel nicht eruierbar. Die Aussagen seien demnach ausschlaggebende Beweismittel. Man müsse sich daher auf die Aussagen der Auskunftspersonen konzentrieren, welche aufgrund der Verletzung des Konfrontationsanspruchs ihres Mandanten nicht alle verwertbar seien (pag. 2341; 2343). Selbst die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Aussagen von E.________ und H.________ wesentliche Beweise darstellen würden. E.________ sei zwar rechtshilfeweise in Deutschland parteiöffentlich einvernommen worden;