Zur Frage, ob auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht selbst jedoch nie explizit geäussert. SCHLEGEL/JUCKER äussern sich in der neusten Auflage ihres Kommentars zum Betäubungsmittelgesetz dahingehend, dass das Bundesgericht in BGE 113 IV 35 Bezug auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs genommen habe, die bei der Qualifikation nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) von einem Verhältnis von 5 Gramm Kokainhydrochlorid zu 10 Gramm Amphetaminbase ausgehe und habe diese Verhältnis von 1:2 auf das schweizerische Recht übertragen. Mithin sei bei Amphetamin auf den Basewert