Praxisgemäss ist dabei auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen. Im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroinhydrochlorid ausgegangen wird (BGE 109 IV 143 E. 3b.), hat das Bundesgericht keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form beim Kokain für die Bestimmung des Reinheitsgrades auszugehen ist.