Können keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 138 IV 100 E. 3.5). Das Gericht kann sich dabei auf den üblichen Reinheitsgrad auf dem Markt in der fraglichen Zeit und am fraglichen Ort beziehen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Praxisgemäss ist dabei auf die Betäubungsmittelstatistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abzustellen.