Der Wirkstoffgehalt muss deshalb regelmässig durch Untersuchung der sichergestellten Betäubungsmittel in einem chemischen Labor bestimmt werden (HUG-BEELI, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, N. 870 zu Art. 19 BetmG m.w.H.). Können keine Betäubungsmittel sichergestellt werden, kann das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; 138 IV 100 E. 3.5).