6 2. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sei im Dispositiv des Urteils festzustellen. 3. Allfällige weitere Verfügungen, insbesondere die unverzügliche Entlassung aus der Haft, seien von Amtes wegen zu treffen. Die stellvertretende Generalstaatsanwältin AJ.________ beantragte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 2347 ff.; 2359 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ sei schuldig zu erklären: