Wie die einzelnen vorhandenen Aussagen zu werten seien, werde eine Frage der Beweiswürdigung sein. Schliesslich seien die Ausführungen des Bundesgerichts im von der Verteidigung zitierten Entscheid nicht direkt auf den vorliegenden Fall übertragbar (pag. 2342). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwältin C.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 2324 ff.; 2357; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen