6 EMRK bloss formell, nicht jedoch materiell gewahrt worden. Zudem erschliesse sich der Verteidigung nicht, weshalb K.________ nie einvernommen und diesbezüglich lediglich auf die Aussagen von H.________ abgestellt worden sei (pag. 2341). Die Kammer lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab, dass die beantragten Einvernahmen mit Blick auf die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel nicht mehr als erforderlich erscheinen würden. Wie die einzelnen vorhandenen Aussagen zu werten seien, werde eine Frage der Beweiswürdigung sein.