Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die vorliegenden objektiven Beweismittel würden bloss Indizien darstellen, weshalb die Aussagen der genannten Personen ausschlaggebende Beweise darstellen würden. Aus diesem Grund und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2018 E. 2.3.4. sei dem Beschuldigten die Konfrontation mit den ihn belastenden Personen zu gewähren. Betreffend E.________ brachte Rechtsanwältin C.________ an, dass diese anlässlich ihrer rechtshilfeweisen Einvernahme in Deutschland ihre bisherigen Aussagen einzig pauschal bestätigt habe. Aus diesem Grund sei Art. 6 EMRK