5 Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwältin C.________ den Antrag, I.________, H.________, E.________, F.________, J.________ und K.________ allenfalls rechtshilfeweise und unter Gewährung des Teilnahmerechts einzuvernehmen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die vorliegenden objektiven Beweismittel würden bloss Indizien darstellen, weshalb die Aussagen der genannten Personen ausschlaggebende Beweise darstellen würden.